2.2. Vorliegend werden die Streitwerte der Klägerinnen 2 und 3 sowie der Klägers 4 als einfache Streitgenossen zusammengerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2). Der Streitwert der Klage der Klägerin 2 beträgt CHF 7’019.70, jener der Klägerin 3 CHF 16'598.00 und jener des Klägers 4 CHF 17'263.50, zusammen also CHF 40'871.20. Die Streitwerthöhe von über CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist damit erfüllt und somit das Berufungsverfahren durchzuführen.