vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den Klägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 in Bezug auf die Klägerinnen und den Kläger seien im Endentscheid zu verlegen und die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. 6. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 18. Februar 2025 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung. 7. Die Versicherung G. (folgend: Streitberufene) liess sich nicht vernehmen. (…)