5. Am 10. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh., und stellte das Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Zwischen- und Teilentscheids des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den Klägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh.