1 - 10 800.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 verrechnet. Der jeweilige Überschuss aus dem Kostenvorschuss von je CHF 700.00 wird zurückerstattet. 5. Die Klägerinnen 2 bis 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, die Beklagte mit CHF 9'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Anteil der Klägerin 2 beträgt CHF 1'800.00, derjenige der Klägerin 3 und des Klägers 4 je CHF 3'600.00.»