2. Mit Klage vom 25. Mai 2023 machten A. (Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren), die Klägerin 2, die Klägerin 3 und der Kläger 4 ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gemeinsam geltend. 3. Mit Schreiben vom 26. September 2023 verkündete die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherin, der Versicherung G., den Streit. Die Versicherung G. intervenierte in der Folge gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO zugunsten der Beklagten.