1. A. und B. erlitten am 1. Januar 2019 vor dem Restaurant von C. (folgend: Beklagte) in X. einen Unfall, indem sie im Dunkeln eine an die Strasse grenzende, ungesicherte Treppe hinunterstürzten. Die Versicherung E. (folgend: Klägerin 2) als Krankenversicherung von A. und die Versicherung F. (folgend: Klägerin 3) als Krankenversicherung von B. sowie der Kanton Y. (folgend: Kläger 4) als Kostenanteilsträger für stationäre Leistungen waren für die verursachten Unfallkosten leistungspflichtig.