Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Die aus einem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens somit bereits verjährt. Erwägungen: I.