Forderung / Haftbarkeit der Beklagten In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt. Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind.