{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-5-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-5-2025.pdf/@@download/file/ke-5-2025.pdf", "Checksum": "daebab8e9bba1a8b19b0f0701c088a26"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["KE 5-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.11.2025 (publiziert) KE 5-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.11.2025 (publié) KE 5-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.11.2025 (pubblicato) KE 5-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Haftbarkeit der Beklagten"}], "ScrapyJob": "446973/41/2646", "Zeit UTC": "26.11.2025 01:15:43", "Checksum": "c18d82e81fc106d430f3689580bfc46b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.11.2025 (publiziert) KE 5-2025\nRegeste:\nForderung / Haftbarkeit der Beklagten\n\n Forderung / Haftbarkeit der Beklagten\nIn der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen\nder versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt. Die\nWirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht,\nim fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen\nweder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr\ndiese nicht zuzurechnen sind. Die aus einem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens somit bereits verjährt.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. und B. erlitten am 1. Januar 2019 vor dem Restaurant von C. (folgend: Beklagte) in\nX. einen Unfall, indem sie im Dunkeln eine an die Strasse grenzende, ungesicherte\nTreppe hinunterstürzten. Die Versicherung E. (folgend: Klägerin 2) als Krankenversicherung von A. und die Versicherung F. (folgend: Klägerin 3) als Krankenversicherung von\nB. sowie der Kanton Y. (folgend: Kläger 4) als Kostenanteilsträger für stationäre Leistungen waren für die verursachten Unfallkosten leistungspflichtig.\n\n2. Mit Klage vom 25. Mai 2023 machten A. (Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren), die\nKlägerin 2, die Klägerin 3 und der Kläger 4 ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gemeinsam geltend.\n\n3. Mit Schreiben vom 26. September 2023 verkündete die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherin, der Versicherung G., den Streit. Die Versicherung G. intervenierte in der Folge\ngemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO zugunsten der Beklagten.\n\n4. Im Nachgang zum Augenschein und erfolgloser Einigungsverhandlung vom 15. November 2023 wurde das Verfahren auf die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt.\nNach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. August 2024 mit Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erliess das Bezirksgerichtspräsidium am 15. November\n2024 (…) folgenden Zwischen- und Teilentscheid:\n\n«1. Die Klagen der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 werden infolge Verjährung abgewiesen.\n2. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin 1 im Grundsatz für den Unfall vom\n1. Januar 2019.\n3. Die Prozesskosten in Bezug auf die Klägerin 1 werden im Endentscheid verlegt.\n4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Klägerinnen 2 bis 3 und\ndem Kläger 4 auferlegt, der Klägerin 2 im Umfang von CHF 400.00, der Klägerin 3 im Umfang von CHF 800.00 und dem Kläger 4 im Umfang von CHF\n\n1 - 10\n800.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen\n2 bis 3 und des Klägers 4 verrechnet.\nDer jeweilige Überschuss aus dem Kostenvorschuss von je CHF 700.00 wird\nzurückerstattet.\n5. Die Klägerinnen 2 bis 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, die Beklagte mit\nCHF 9'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Anteil der Klägerin 2 beträgt\nCHF 1'800.00, derjenige der Klägerin 3 und des Klägers 4 je CHF 3'600.00.»\n\n5. Am 10. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh., und stellte das Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Zwischen- und Teilentscheids des Bezirksgerichts Appenzell\nI.Rh. vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den Klägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. vom\n15. November 2024 in Bezug auf die Klägerinnen und den Kläger seien im Endentscheid\nzu verlegen und die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der\nBeklagten aufzuerlegen.\n\n6. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 18. Februar 2025 die Berufungsantwort\nein und beantragte die Abweisung der Berufung.\n\n7. Die Versicherung G. (folgend: Streitberufene) liess sich nicht vernehmen.\n\n(…)\n\nII.\n\n(…)\n\n2.\n2.1. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche\nEndentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen\nanfechtbar. Art. 308 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt.\n\n2.2. Vorliegend werden die Streitwerte der Klägerinnen 2 und 3 sowie der Klägers 4 als einfache Streitgenossen zusammengerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2018\nvom 11. Dezember 2018 E. 1.2). Der Streitwert der Klage der Klägerin 2 beträgt\nCHF 7’019.70, jener der Klägerin 3 CHF 16'598.00 und jener des Klägers 4\nCHF 17'263.50, zusammen also CHF 40'871.20. Die Streitwerthöhe von über\nCHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist damit erfüllt und somit das Berufungsverfahren\ndurchzuführen.\n\n"}