3-4 wird. Weitere Ausstandsgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es sind auch keine zusätzlichen Gründe ersichtlich, welche einen Ausstand von B. rechtfertigen. Das Ausstandsbegehren gegen den a.o. Gerichtsschreiber B. ist daher abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 24-2025 vom 27.11.2025 4-4