Aufgrund der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Praktikumstätigkeit bei der C. AG ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, aus welchen der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet werden könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht weiter dar, aus welchen Gründen eine besondere Nähe von B. zur C. AG vorliegen und worin die befürchtete Interessenkollision bestehen könnte. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen.