Es ist richtig, dass B. damit das Umfeld und interne Abläufe - zumindest wie es vor sieben Jahren war - kennen könnte. Es ist durchaus auch möglich, dass er Personen kennt, die im Fall eine Rolle spielen könnten. B. hatte jedoch in den letzten sieben Jahren weder Kontakt zur C. AG noch zur Beschwerdeführerin. Er ist mit keiner Partei befreundet oder verfeindet. Die streitgegenständliche Frage, nämlich ob das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin einvernehmlich per 1. November 2023 auf 60% reduziert wurde, bezieht sich auf einen Zeitpunkt, in dem das Praktikum von B. bereits seit fünf Jahren beendet war.