5. 5.1. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet gemäss Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO als Rechtsmittelinstanz über Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten. Da der Kantonsgerichtspräsident in den Ausstand tritt, wird er vom Kantonsrichter E. vertreten (vgl. Art. 40 GOG). 5.2. Da auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf das Gesuch einzutreten.