4.3. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass der Kantonsgerichtspräsident in den Ausstand tritt und er durch Kantonsrichter E. vertreten würde, erklärte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. November 2025, E. trage denselben Familiennamen wie D., CEO der C. AG. Sie verfüge zwar nicht über gesicherte Informationen zu einer familiären Beziehung zwischen E. und D., jedoch entstehe aufgrund des identischen Nachnamens der objektive Anschein einer möglichen Nähe.