Bereits im Schlichtungsverfahren sei ihr Vertrauen beeinträchtigt worden. Erst an der Sitzung sei offengelegt worden, dass sich der Gegenanwalt und die Schlichterin kennten. Der Ehemann der Schlichterin sei mit dem Gegenanwalt befreundet. Diese Nähe hätte bereits im Vorfeld transparent gemacht werden müssen. Die späte Offenlegung an der Sitzung sei für sie überraschend gewesen und habe ihre Bedenken bezüglich der Unparteilichkeit verstärkt. Sie befinde sich ohnehin bereits in einer verletzlichen und belastenden Lage. Die Auswahl eines Gerichtsschreibers mit Firmenbezug verschärfe dies massiv.