4.2. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2025 eine Stellungnahme ein. Sie wiederholte, dass sie die Zuteilung von B. als Gerichtsschreiber ablehne. Sie selbst habe den Eintritt von B. als Praktikant bei der C. AG vorbereitet. Es sei ihr absolut unverständlich, wie ausgerechnet er, mit direktem Bezug zur Gegenpartei, in dieses Verfahren habe eingebunden werden können. Das Vertrauen in die Institution sei hier gestört. B. kenne das Umfeld, interne Abläufe und möglicherweise auch Personen, die in ihrem Fall eine Rolle spielten. Eine sachliche unbefangene Bearbeitung sei nicht mehr glaubwürdig.