3. Gegen diese Verfügung erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 30. Oktober 2025 Beschwerde. Es bestünde eine persönliche Verbindung des Gerichtsschreibers mit der Gegenpartei, da er im Jahr 2018 ein Praktikum bei der Beklagten C. AG absolviert habe und während ca. zweieinhalb Monaten interne Strukturen, Personen und möglicherweise auch die damalige Situation kenne. Es bestehe ein Anschein der Befangenheit, was das Vertrauen in ein faires Verfahren beeinträchtige. Gerade in einem sensiblen arbeitsrechtlichen Verfahren sei absolute Neutralität unabdingbar. Der objektive Eindruck zähle; dieser sei in diesem Fall massiv erschüttert.