Seither pflege er weder Kontakt zur Klägerin noch zur Beklagten. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage habe keinerlei Bezug zu seiner damaligen Aushilfstätigkeit. A. habe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes glaubhaft gemacht. Allfällige subjektive Empfindungen oder reine Vermutungen begründeten keinen Ausstand.