2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Gerichtsschreiber B. ab. So werde nicht näher ausgeführt, inwiefern konkret eine Interessenkollision bestehen solle. B. sei weder Partei noch habe er ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er sei mit keiner Partei befreundet oder verfeindet. Die befristete Aushilfstätigkeit liege sieben Jahre zurück und betreffe lediglich einen kurzen Zeitraum vom rund zweieinhalb Monaten. Seither pflege er weder Kontakt zur Klägerin noch zur Beklagten.