1.2. Der Rechtsvertreter von A. informierte den Bezirksgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, dass kein Ausstandsbegehren in Bezug auf den vorgesehenen Gerichtsschreiber gestellt werde. 1.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 teilte der Rechtsvertreter von A. dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, dass seine Mandantin A. gegenüber dem vorgesehenen Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren geltend mache. Sie befürchte eine Interessenkollision, wobei der Anschein der Befangenheit genüge.