1. 1.1. Am 15. Oktober 2025 teilte der Bezirksgerichtspräsident Appenzell I.Rh. im Verfahren E 59-2025 dem Rechtsvertreter von A. mit, dass an der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 vorgesehen sei, als Gerichtsschreiber B. einzusetzen. B. habe mitgeteilt, dass er nach der Matura von Mitte August bis Ende Oktober 2018 als Aushilfe bei der Beklagten, der C. AG, gearbeitet habe. Seither habe er keinen Kontakt zur Klägerin A. oder zur Beklagten gehabt. Sofern eine Partei ein Ausstandsbegehren gegen B. stellen wolle, habe dies unverzüglich zu erfolgen.