Ausstandsbegehren Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Praktikumstätigkeit des Gerichtsschreibers vor gut sieben Jahren und einer Dauer von ungefähr 2.5 Monaten bei der beklagten Partei ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, aus welchen der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet werden könnte. Erwägungen: I.