{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-05", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-24-2025_2026-02-05.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-24-2025.pdf/@@download/file/ke-24-2025.pdf", "Checksum": "6e407e44aad1bb1a21ccab0f48ca5eee"}, "Scrapedate": "2026-02-06", "Num": ["KE 24-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 05.02.2026 (publiziert) KE 24-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 05.02.2026 (publié) KE 24-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 05.02.2026 (pubblicato) KE 24-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/41/2718", "Zeit UTC": "06.02.2026 01:18:33", "Checksum": "655955121c66c35b847444b83e7caefd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 05.02.2026 (publiziert) KE 24-2025\nRegeste:\nAusstandsbegehren\n\n Ausstandsbegehren\n\nEine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in\nder Sache, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer\nVertretung, befangen sein könnte (lit. f). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Praktikumstätigkeit des Gerichtsschreibers vor gut sieben Jahren und einer\nDauer von ungefähr 2.5 Monaten bei der beklagten Partei ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, aus welchen der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet werden könnte.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1. Am 15. Oktober 2025 teilte der Bezirksgerichtspräsident Appenzell I.Rh. im Verfahren\nE 59-2025 dem Rechtsvertreter von A. mit, dass an der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 vorgesehen sei, als Gerichtsschreiber B. einzusetzen. B. habe mitgeteilt,\ndass er nach der Matura von Mitte August bis Ende Oktober 2018 als Aushilfe bei der\nBeklagten, der C. AG, gearbeitet habe. Seither habe er keinen Kontakt zur Klägerin A.\noder zur Beklagten gehabt. Sofern eine Partei ein Ausstandsbegehren gegen B. stellen\nwolle, habe dies unverzüglich zu erfolgen.\n\n1.2. Der Rechtsvertreter von A. informierte den Bezirksgerichtspräsidenten mit Schreiben\nvom 17. Oktober 2025, dass kein Ausstandsbegehren in Bezug auf den vorgesehenen\nGerichtsschreiber gestellt werde.\n\n1.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 teilte der Rechtsvertreter von A. dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, dass seine Mandantin A. gegenüber dem vorgesehenen Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren geltend mache. Sie befürchte eine Interessenkollision,\nwobei der Anschein der Befangenheit genüge.\n\n2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Gerichtsschreiber B. ab. So werde nicht näher ausgeführt, inwiefern konkret eine Interessenkollision bestehen solle. B. sei weder Partei noch habe er\nein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er sei mit keiner Partei befreundet oder verfeindet. Die befristete Aushilfstätigkeit liege sieben Jahre zurück und betreffe\nlediglich einen kurzen Zeitraum vom rund zweieinhalb Monaten. Seither pflege er weder\nKontakt zur Klägerin noch zur Beklagten. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage\nhabe keinerlei Bezug zu seiner damaligen Aushilfstätigkeit. A. habe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes glaubhaft gemacht. Allfällige subjektive Empfindungen oder reine Vermutungen begründeten keinen Ausstand.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 30. Oktober 2025\nBeschwerde. Es bestünde eine persönliche Verbindung des Gerichtsschreibers mit der\nGegenpartei, da er im Jahr 2018 ein Praktikum bei der Beklagten C. AG absolviert habe\nund während ca. zweieinhalb Monaten interne Strukturen, Personen und möglicherweise\nauch die damalige Situation kenne. Es bestehe ein Anschein der Befangenheit, was das\nVertrauen in ein faires Verfahren beeinträchtige. Gerade in einem sensiblen arbeitsrechtlichen Verfahren sei absolute Neutralität unabdingbar. Der objektive Eindruck zähle; dieser sei in diesem Fall massiv erschüttert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein\n\n1-4\nGerichtsschreiber mit dieser Vorgeschichte für ein Verfahren beigezogen werde, das\ndiese Firma betreffe.\n\n4.\n4.1. Sowohl der Bezirksgerichtspräsident wie auch der a.o. Gerichtsschreiber B. verzichteten\nauf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Verfügung vom 22. Oktober 2025.\n\n4.2. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2025 eine Stellungnahme ein. Sie\nwiederholte, dass sie die Zuteilung von B. als Gerichtsschreiber ablehne. Sie selbst habe\nden Eintritt von B. als Praktikant bei der C. AG vorbereitet. Es sei ihr absolut unverständlich, wie ausgerechnet er, mit direktem Bezug zur Gegenpartei, in dieses Verfahren habe\neingebunden werden können. Das Vertrauen in die Institution sei hier gestört. B. kenne\ndas Umfeld, interne Abläufe und möglicherweise auch Personen, die in ihrem Fall eine\nRolle spielten. Eine sachliche unbefangene Bearbeitung sei nicht mehr glaubwürdig.\n\nBereits im Schlichtungsverfahren sei ihr Vertrauen beeinträchtigt worden. Erst an der\nSitzung sei offengelegt worden, dass sich der Gegenanwalt und die Schlichterin kennten. Der Ehemann der Schlichterin sei mit dem Gegenanwalt befreundet. Diese Nähe\nhätte bereits im Vorfeld transparent gemacht werden müssen. Die späte Offenlegung an\nder Sitzung sei für sie überraschend gewesen und habe ihre Bedenken bezüglich der\nUnparteilichkeit verstärkt. Sie befinde sich ohnehin bereits in einer verletzlichen und belastenden Lage. Die Auswahl eines Gerichtsschreibers mit Firmenbezug verschärfe dies\nmassiv.\n\n4.3. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass der Kantonsgerichtspräsident in den Ausstand tritt und er durch Kantonsrichter E. vertreten würde, erklärte die\nBeschwerdeführerin im Schreiben vom 14. November 2025, E. trage denselben Familiennamen wie D., CEO der C. AG. Sie verfüge zwar nicht über gesicherte Informationen\nzu einer familiären Beziehung zwischen E. und D., jedoch entstehe aufgrund des identischen Nachnamens der objektive Anschein einer möglichen Nähe.\n\n"}