Ausstandsbegehren Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin allein gel- tend gemachten Praktikumstätigkeit des Gerichtsschreibers vor gut sieben Jahren und einer Dauer von ungefähr 2.5 Monaten bei der beklagten Partei ergeben sich keine objektiven An- haltspunkte, aus welchen der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begrün- det werden könnte. Erwägungen: I. 1. 1.1. Am 15. Oktober 2025 teilte der Bezirksgerichtspräsident Appenzell I.Rh. im Verfahren E 59-2025 dem Rechtsvertreter von A. mit, dass an der Hauptverhandlung vom 4. No- vember 2025 vorgesehen sei, als Gerichtsschreiber B. einzusetzen. B. habe mitgeteilt, dass er nach der Matura von Mitte August bis Ende Oktober 2018 als Aushilfe bei der Beklagten, der C. AG, gearbeitet habe. Seither habe er keinen Kontakt zur Klägerin A. oder zur Beklagten gehabt. Sofern eine Partei ein Ausstandsbegehren gegen B. stellen wolle, habe dies unverzüglich zu erfolgen. 1.2. Der Rechtsvertreter von A. informierte den Bezirksgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, dass kein Ausstandsbegehren in Bezug auf den vorgesehenen Gerichtsschreiber gestellt werde. 1.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 teilte der Rechtsvertreter von A. dem Bezirksge- richtspräsidenten mit, dass seine Mandantin A. gegenüber dem vorgesehenen Gerichts- schreiber ein Ausstandsbegehren geltend mache. Sie befürchte eine Interessenkollision, wobei der Anschein der Befangenheit genüge. 2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Ausstands- gesuch gegen den a.o. Gerichtsschreiber B. ab. So werde nicht näher ausgeführt, inwie- fern konkret eine Interessenkollision bestehen solle. B. sei weder Partei noch habe er ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er sei mit keiner Partei befreun- det oder verfeindet. Die befristete Aushilfstätigkeit liege sieben Jahre zurück und betreffe lediglich einen kurzen Zeitraum vom rund zweieinhalb Monaten. Seither pflege er weder Kontakt zur Klägerin noch zur Beklagten. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage habe keinerlei Bezug zu seiner damaligen Aushilfstätigkeit. A. habe keine objektiven An- haltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes glaubhaft gemacht. Allfällige sub- jektive Empfindungen oder reine Vermutungen begründeten keinen Ausstand. 3. Gegen diese Verfügung erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 30. Oktober 2025 Beschwerde. Es bestünde eine persönliche Verbindung des Gerichtsschreibers mit der Gegenpartei, da er im Jahr 2018 ein Praktikum bei der Beklagten C. AG absolviert habe und während ca. zweieinhalb Monaten interne Strukturen, Personen und möglicherweise auch die damalige Situation kenne. Es bestehe ein Anschein der Befangenheit, was das Vertrauen in ein faires Verfahren beeinträchtige. Gerade in einem sensiblen arbeitsrecht- lichen Verfahren sei absolute Neutralität unabdingbar. Der objektive Eindruck zähle; die- ser sei in diesem Fall massiv erschüttert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein 1-4 Gerichtsschreiber mit dieser Vorgeschichte für ein Verfahren beigezogen werde, das diese Firma betreffe. 4. 4.1. Sowohl der Bezirksgerichtspräsident wie auch der a.o. Gerichtsschreiber B. verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Verfügung vom 22. Oktober 2025. 4.2. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2025 eine Stellungnahme ein. Sie wiederholte, dass sie die Zuteilung von B. als Gerichtsschreiber ablehne. Sie selbst habe den Eintritt von B. als Praktikant bei der C. AG vorbereitet. Es sei ihr absolut unverständ- lich, wie ausgerechnet er, mit direktem Bezug zur Gegenpartei, in dieses Verfahren habe eingebunden werden können. Das Vertrauen in die Institution sei hier gestört. B. kenne das Umfeld, interne Abläufe und möglicherweise auch Personen, die in ihrem Fall eine Rolle spielten. Eine sachliche unbefangene Bearbeitung sei nicht mehr glaubwürdig. Bereits im Schlichtungsverfahren sei ihr Vertrauen beeinträchtigt worden. Erst an der Sitzung sei offengelegt worden, dass sich der Gegenanwalt und die Schlichterin kenn- ten. Der Ehemann der Schlichterin sei mit dem Gegenanwalt befreundet. Diese Nähe hätte bereits im Vorfeld transparent gemacht werden müssen. Die späte Offenlegung an der Sitzung sei für sie überraschend gewesen und habe ihre Bedenken bezüglich der Unparteilichkeit verstärkt. Sie befinde sich ohnehin bereits in einer verletzlichen und be- lastenden Lage. Die Auswahl eines Gerichtsschreibers mit Firmenbezug verschärfe dies massiv. 4.3. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass der Kantonsgerichtsprä- sident in den Ausstand tritt und er durch Kantonsrichter E. vertreten würde, erklärte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. November 2025, E. trage denselben Famili- ennamen wie D., CEO der C. AG. Sie verfüge zwar nicht über gesicherte Informationen zu einer familiären Beziehung zwischen E. und D., jedoch entstehe aufgrund des identi- schen Nachnamens der objektive Anschein einer möglichen Nähe. E. gab diesbezüglich zu Protokoll, er sei mit D. weder verwandt, verschwägert, ja nicht einmal bekannt. Dies wurde der Beschwerdeführerin entsprechend mitgeteilt und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie trotzdem ein Ausstandsbegehren gegen E. stellen wollen, sie dies unverzüglich zu tun habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein weiteres Schreiben mehr ein. 5. 5.1. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet gemäss Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO als Rechtsmittelinstanz über Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten. Da der Kantonsgerichtspräsident in den Ausstand tritt, wird er vom Kantonsrichter E. vertreten (vgl. Art. 40 GOG). 5.2. Da auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf das Gesuch einzutreten. 6. 6.1. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbe- sondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz 2-4 tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befan- gen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- währte Garantie des verfassungsmässigen (unabhängigen und unparteiischen) Rich- ters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden ver- letzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwe- cken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich- ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 6.2. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, welche aus ihrer Sicht den a.o. Gerichtsschreiber B. als befangen erscheinen lassen, beziehen sich auf sein vor gut sieben Jahren bei der C. AG absolviertes Praktikum von ungefähr 2.5 Monaten. Es ist richtig, dass B. damit das Umfeld und interne Abläufe - zumindest wie es vor sie- ben Jahren war - kennen könnte. Es ist durchaus auch möglich, dass er Personen kennt, die im Fall eine Rolle spielen könnten. B. hatte jedoch in den letzten sieben Jahren weder Kontakt zur C. AG noch zur Beschwerdeführerin. Er ist mit keiner Partei befreundet oder verfeindet. Die streitgegenständliche Frage, nämlich ob das Arbeitspensum der Be- schwerdeführerin einvernehmlich per 1. November 2023 auf 60% reduziert wurde, be- zieht sich auf einen Zeitpunkt, in dem das Praktikum von B. bereits seit fünf Jahren be- endet war. Sodann hat B., wie der Bezirksgerichtspräsident zu Recht ausführte, kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die zu beurteilende Frage hat kei- nerlei Bezug zur damaligen Aushilfstätigkeit. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Praktikumstätigkeit bei der C. AG ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, aus welchen der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet werden könnte. Die Beschwer- deführerin legt nicht weiter dar, aus welchen Gründen eine besondere Nähe von B. zur C. AG vorliegen und worin die befürchtete Interessenkollision bestehen könnte. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen. Betreffend das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte erschütterte Vertrauen in der Schlichtungsverhandlung ist festzuhalten, dass sie ein Ausstandsgesuch gegen die Ver- mittlerin hätte stellen können, was sie jedoch nicht gemacht hat. Im Übrigen sind diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen. 6.3. Zusammenfassend bestehen keine Anzeichen, dass der a.o. Gerichtsschreiber B. die Klage E 59-2025 nicht objektiv, unparteiisch und mit professioneller Distanz behandeln 3-4 wird. Weitere Ausstandsgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht. Es sind auch keine zusätzlichen Gründe ersichtlich, welche einen Ausstand von B. rechtfertigen. Das Ausstandsbegehren gegen den a.o. Gerichtsschreiber B. ist daher abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 24-2025 vom 27.11.2025 4-4