Für die mehrfach nicht eingestreuten sowie nassen und teilweise nicht zugänglichen Liegeflächen für die Kühe (Erwägungen 5.5 und 6.5) erscheinen eine hypothetische Busse von CHF 600.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände im und um den Stall (Erwägungen 5.6 und 6.6) von CHF 300.00, für die verschmutzten und nassen Laufflächen im Stall (Erwägung 5.7), die verdorbene Nahrung in der Futterkrippe (Erwägung 6.3) sowie die Nichteintragung der drei verendeten Kälber in der Tierverkehrsdatenbank (Erwägung 7.4) von je CHF 100.00 dem Verschulden des Berufungsklägers bezüglich