Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Erwägung 8.3.9. verwiesen werden, welche die Busse grundsätzlich erhöhen. Als Einsatzstrafe erscheint somit eine Busse von CHF 900.00, wie von der Vorinstanz festgelegt, dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers, welche in Erwägung 8.4.2. aufgeführt sind, angemessen, zumal er auch keine finanziellen Einschränkungen aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit geltend machte.