Dass die Kälber jedoch gelitten haben, wenn sie sich bei garstiger Witterung draussen aufhalten und im Stall auf eingekoteten und nassen Flächen ohne Einstreu liegen mussten, hat den Berufungskläger scheinbar nicht gekümmert. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Erwägung 8.3.9. verwiesen werden, welche die Busse grundsätzlich erhöhen.