Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht mehr als leicht einzustufen. So ging es ihm in erster Linie darum, dass er, wie anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, weniger Dreck ausmisten müsse, wenn die Kälber nur in der Nacht im Kälberschlupf seien, während des Tages könnten sie ja zu den Kühen an ihren Kopfbereich. Dass die Kälber jedoch gelitten haben, wenn sie sich bei garstiger Witterung draussen aufhalten und im Stall auf eingekoteten und nassen Flächen ohne Einstreu liegen mussten, hat den Berufungskläger scheinbar nicht gekümmert.