8.6.2. Als schwerste vom Berufungskläger begangene Übertretung wird die Absperrung des Kälberschlupfs während des Tages und das unterlassene Ausmisten und Einstreuen der Liegeflächen der Kälber gewertet (Erwägungen 5.4 und 6.4). Diese Übertretung wiegt aufgrund der Rechtsgüterverletzung annähernd gleich schwer wie das Vergehen durch unterlassene Zurverfügungstellung von Abkalbebuchten für die hochträchtigen Muttertiere (Erwägung 6.7) und liegt damit an der Grenze zur Tierquälerei. Für diese Übertretung ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht mehr als leicht einzustufen.