106 N 24 f.). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das Einkommen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 26). Eine Bussenminderung kommt nur in Betracht, wenn dem Täter aufgrund des Alters oder der Gesundheit Kosten entstehen, sodass seine finanzielle Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 31). Bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich das Asperationsprinzip bzw. der Verschärfungsgrundsatz (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 36), weshalb eine Gesamtbusse auszufällen ist.