23 - 25 Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 106 N 19). Grundsätzlich sind für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse dieselben Faktoren relevant wie für die Berechnung des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB, somit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 24 f.).