8.5.4. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. Für den Fall, dass der Berufungskläger diese nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, ist an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag pro Tagessatz, somit von 180 Tagen, anzuordnen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 8.6. 8.6.1. Zudem ist für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (Art. 103 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) und für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz eine Busse bis CHF 10’000.00 (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 TSG) auszusprechen.