Der Berufungskläger versteckt sich hinter seinem Ansatz der biologischen und umweltfreundlichen Tierhaltung und erkennt dabei nicht, dass dazu auch eine ausreichende Zufütterung und, insbesondere bei Notwendigkeit, der Beizug eines Tierarztes nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr geboten ist. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er seine Tiere zukünftig tierschutzkonform halten wird - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hielt der Berufungskläger nach seinen Angaben vier Kühe und ein Kalb. Dem Berufungskläger kann folglich der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, da ihm eine ungünstige Prognose ausgestellt werden muss.