Hinzu kommt, dass er anlässlich der gesamten Berufungsverhandlung keine Aussagen traf, er wolle zukünftig seine Tiere artgerecht und tierschutzkonform halten. Der Berufungskläger versteckt sich hinter seinem Ansatz der biologischen und umweltfreundlichen Tierhaltung und erkennt dabei nicht, dass dazu auch eine ausreichende Zufütterung und, insbesondere bei Notwendigkeit, der Beizug eines Tierarztes nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr geboten ist.