8.5.3. Der Berufungskläger wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2014 der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das Tierseuchengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Schon im Jahr 2018 wurde er wieder straffällig, und zwar wegen teils derselben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie trotz Wissen um die Straftatbestände. Der Berufungskläger hielt über die gesamte Dauer des Strafverfahrens an seiner Auffassung, er halte seine Art der Tierhaltung für richtig, fest.