22 - 25 8.5.2. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 N 38). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (vgl. SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 44). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden.