8.4. 8.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes, welcher in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 beträgt, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).