Wenige Jahre später ist nun der Berufungskläger unter anderem wegen derselben Vorwürfe schuldig zu sprechen. Daraus folgt, dass er sein damaliges Verhalten nicht bereute und die damalige Strafe wenig Wirkung auf seinen zukünftigen Umgang mit seinen Tieren zeigte. Schliesslich bagatellisierte er sowohl anlässlich der Betriebskontrollen durch die Tierärzte als auch während des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die festgestellten Zustände seiner Tiere und die Mängel seines Betriebes.