8.3.9. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der allgemeinen Täterkomponenten, also derjenigen Faktoren, die beim Berufungskläger liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, allenfalls zu ändern ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist der Berufungskläger 63 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat vier erwachsene Kinder. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erfordern keine Strafänderung. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits im Jahr 2013 gegen die Tierschutzgesetzgebung