8.3.7. Schliesslich ist bezüglich der mehrfachen Tierquälerei der hochträchtigen Muttertiere, welchen der Berufungskläger keine Abkalbebucht zur Verfügung stellte, dessen Verschulden sowohl objektiv als auch subjektiv mittelschwer zu gewichten. Da die Vorinstanz jedoch Geldstrafe als Strafart gewählt hat und deren Höchstgrenze von 180 Tagessätzen erreicht ist, braucht es zur Höhe der Strafe keine weiteren Ausführungen mehr. 8.3.8. Es liegen weder Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB noch eine verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nach Art. 19 Abs. 2 StGB, welche ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen wäre, vor.