Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Tierquälerei des Kalbs c., welches an der Kontrolle vom 16. April 2021 eine beginnende Bronchopneumonie aufwies, ist jedenfalls als mittelschwer zu gewichten. Auch dieses Kalb hat er sich selbst überlassen, statt die medizinische Hilfe eines Tierarztes beizuziehen. Zufolge ausgeschöpftem Strafrahmen braucht auf die Strafhöhe für die Tierquälerei des Berufungsklägers dieser beiden jungen Rinder nicht weiter eingegangen zu werden.