Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wird entgegen der Vorinstanz nicht als leicht, sondern ebenfalls als mittelschwer gewichtet. Auch das subjektive Verschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger wusste, dass es das Jungtier gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung seit Geburt «nicht recht gehabt habe» und somit krank war. Vielmehr ging seine Vernachlässigung dieses Tiers gar so weit, dass er erst mit dem Gedanken, einen Tierarzt beizuziehen, spielte, als das Tier nach seiner Aussage kaum mehr habe stehen können.