Sie hielt weiter fest, dass sie an dieses Höchstmass der Strafe gebunden sei, auch wenn dies in Fällen von Mehrfachdelinquenz wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermöge. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht vielmehr die Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tierquälerei der beiden Tiere, für welche in der nächsten Erwägung die Strafe zu bemessen ist. Da jedoch das mit Berufung angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art.