Die Vorinstanz führte aus, dieser Tierquälerei-Tatbe- stand würde zu einer erheblichen Straferhöhung führen, da jedoch die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe erübrigen. Sie hielt weiter fest, dass sie an dieses Höchstmass der Strafe gebunden sei, auch wenn dies in Fällen von Mehrfachdelinquenz wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermöge.