20 - 25 aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass es entweder verendete oder eingeschläfert werden musste. Auch das subjektive Verschulden liegt mittelschwer, denn der Berufungskläger wusste, dass das Jungrind krank war, andernfalls er es nicht homöopathisch hätte behandeln müssen. Die Vorinstanz führte aus, dieser Tierquälerei-Tatbe- stand würde zu einer erheblichen Straferhöhung führen, da jedoch die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe erübrigen.