8.3.5. Zudem ist das Verschulden des Berufungsklägers betreffend des kranken Jungtiers a. (sog. Kümmerer) zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt mittelschwer: So hat es der Berufungskläger trotz erfolgloser homöopathischer Behandlung der geröteten Vordergliedmassen und eines tonnenförmigen Abdomens unterlassen, es durch einen Tierarzt behandeln zu lassen, und überliess es sich selbst. In der Folge war dieses Tier anlässlich der nächsten Kontrolle vom 18. April 2018 nicht mehr in der Datenbank