Das objektive Tatverschulden durch die über vier Jahre unterlassene artgerechte Fütterung, welche zu Unterversorgung diverser Tiere führte, wiegt mittelschwer. Auch das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu gewichten, zumal der Berufungskläger, wie oben in Erwägung 8.3.2 ausgeführt, mit Vorsatz handelte. Er stellte seine klimaschonende Fütterungsmethode über das Wohl seiner Tiere, welche zur leistungsstarken Rasse des Braunviehs gehören und einen erhöhten Nahrungsbedarf aufweisen.