8.3.4. Des Weiteren ist das Verschulden des Berufungsklägers durch die mehrfache Tierquälerei wegen mangelhafter Ernährung bzw. Unterversorgung diverser Kühe und Kälber zwischen 18. April 2018 und 2. März 2022 zu würdigen. Diesbezüglich hat der Berufungskläger die Rechtsgüter mehrerer Tiere durch Unterlassen der tiergerechten Fütterung verletzt, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 234 f.). Das objektive Tatverschulden durch die über vier Jahre unterlassene artgerechte Fütterung, welche zu Unterversorgung diverser Tiere führte, wiegt mittelschwer.