8.3.3. Betreffend der Kuh X. machte sich der Berufungskläger ebenfalls wegen Tierquälerei strafbar, zumal er sie nicht genügend ernährte. Das Verschulden ist annähernd gleich schwerwiegend wie bezüglich der Kuh Y., weshalb auf die obige Erwägung verwiesen wird. Die von der Vorinstanz festgelegte gleich hohe hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen, womit gemäss Verschärfungsgrundsatz die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen ist.