Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auch an, dass seine Tiere im Herbst besser genährt seien als im Frühling. Er handelte folglich wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kuh Y. Bezüglich der Tierquälerei der Kuh Y. wird eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angesetzt. Folgend sind die weiteren Tierquälerei-Straftaten einzeln zu sanktionieren.